Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Solarkings GmbH
1.1
Für alle zwischen der Firma Solarkings GmbH, Felder Bruchstraße 11, 27339 Riede,
- im Folgenden Solarkings genannt –
und
ihren Vertragspartnern
- im Folgenden Kunde genannt –
entstehenden Geschäftsbeziehungen gelten, soweit nicht Individualvereinbarungen
getroffen werden, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in Ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
1.2
Lieferungen und Leistungen der Solarkings erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon
abweichende Bedingungen widerspricht die Solarkings ausdrücklich. Von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Klauseln gelten nur insoweit, als die Solarkings
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3
Sofern es sich bei den Kunden um Unternehmer i. S. v. § 14 BGB handelt, gelten
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen
den Parteien.
2. Auftragserteilung
2.1
Die in Verkaufsprospekten und anderem Werbematerial aufgeführten Produkte und
Leistungen stellen kein die Solarkings bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung
an den Kunden dar, der Solarkings ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
2.2
Aufträge des Kunden werden erst bei schriftlicher Bestätigung der Solarkings oder
bei tatsächlicher Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Solarkings.
2.3
Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, der Solarkings, deren
Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden
Beschreibungen des Liefergegenstandes. Zur Verfügung gestellte Probeexemplare
sind bloße Orientierungsmuster; die Eigenschaften der Probeexemplare
gelten ausdrücklich nicht als zugesichert.
2.4
Die Daten und Berechnungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung haben Beispielcharakter
und sind nicht Vertragsbestandteil. Alle Berechnungen beziehen sich auf theoretische
Werte und dienen ausschließlich der Orientierung. Bei der Ertragsprognose
handelt es sich lediglich um eine grobe Schätzung, die vom tatsächlichen Zustand
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der Anlage in erheblichem Maße abweichen kann. Mithin wird keine Gewähr für Richtigkeit
und Vollständigkeit der Ertragsprognose übernommen. Jegliche Haftung, insbesondere
für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung der
Prognose entstehen, ist ausgeschlossen.
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der
gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren, insbesondere sogenannte Flash-
Listen zur Verfügung gestellt werden.
Soweit die Solarkings dem Kunden von einem Dritten (z. B. Hersteller) individuell
gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren zur Verfügung stellt, entstehen
hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für die Solarkings. Die Daten stellen
keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften
durch die Solarkings dar, es sei denn dies wird zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart.
2.5
Die Solarkings hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und
unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
2.6
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Solarkings übernimmt
kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende
Vertragsanpassung vorzuschlagen, die die Interessen beider Parteien angemessen
berücksichtigt, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Solange hinsichtlich
der Vertragsanpassung keine Einigung zustande gekommen ist, steht der Solarkings
ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Lehnt der Kunde die Anpassung des Vertrages
endgültig ab, oder nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsanpassung nicht innerhalb
eines Monats an, ist die Solarkings berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Verantwortlichkeit der Solarkings für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Die Solarkings wird dem Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben. Sofern die aktuelle Marktsituation eine Änderung
der Komponenten bzw. Anlagenleistung erforderlich macht, sind diese nach Absprache
mit dem Kunden vorzunehmen.
2.7
Nachträgliche Änderungswünsche, wie beispielweise das Umsetzen von Entlüftern
und/oder Antennen, die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschrankes, die
Verwendung von speziellen Kabelschächten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
Weitere zusätzliche Sondermaßnahmen oder Bauteile, die vom Energieversorger
nachträglich vorgeschrieben werden, werden separat aufgeführt und in Rechnung
gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.8 Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung
der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf Anforderung der Solarkings zur
Verfügung.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig alle rechtlichen und steuerlichen
Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme einer bestellten Anlage abzuklären. Zu diesen
Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang
der Rechte und Pflichten des Kunden nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG). Bei photovoltaischen und solarthermischen
Anlagen ist die Anlage zu prüfen. Soweit Anzeigen, Mitteilungen, ZuSeite
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stimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Kunde dafür verantwortlich,
sie rechtzeitig einzuholen;
den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber gegebenenfalls abzuschließenden
Vertrag zu prüfen und zu verhandeln;
abzuklären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse für die
Errichtung der Anlage erhältlich sind;
zu prüfen, ob das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten
die Anlage aufnehmen kann. Dem Kunden obliegt ferner die Prüfung, dass in allen
von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten
sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.
3. Gefahrübergang und Versand
3.1
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Solarkings.
3.2
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i. S. v. § 14 BGB handelt,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben
wird.
3.3
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen
nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart
war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Solarkings verzögert, kann die
Solarkings pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von
0,5% des Preises des Liefergegenstandes, berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis
gestattet, dass der Solarkings kein Schaden oder ein wesentlich niedriger
Schaden entstanden ist. Der Solarkings ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
3.4
Die Solarkings ist bei nicht rechtzeitiger oder grundlos verweigerter Annahme der
Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Kunden
ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Die Preise gelten ab Lager der Solarkings, zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.
4.2
Erhöht die Solarkings bis zur Lieferung ihre Preise allgemein oder wird die Umsatzsteuer
erhöht, so ist die Solarkings berechtigt, sofern der Kunde ein Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist, die vereinbarten Preise bzw. die Umsatzsteuer in gleicher Weise
zu erhöhen.
4.3
Der Zahlungsanspruch der Solarkings ist in vollem Umfang nach Rechnungserhalt
ohne Abzug fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Kunden ein
Leistungsverweigerungsrecht nur insoweit zu, als dies in einem angemessenen VerSeite
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hältnis zu den vorgebrachten Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
steht.
4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Solarkings berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Sofern es
sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist die
Solarkings berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden
nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Der Solarkings
ist der Beweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 oder 2 bezeichnet,
entstanden ist.
4.5
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4.6
Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes,
stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte
nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher
Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für
das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
5. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6. Fristen
6.1
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend.
6.2
Der von der Solarkings genannte Lieferzeitraum ist kein verbindlicher Liefertermin.
Insbesondere wird auf die Regelung in 2.6 verwiesen.
6.3
Die vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Kunden als eingehalten. Wird
der Versand vereinbart, gilt die Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung
zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
wird die Frist angemessen verlängert.
6.4
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung oder Schlechtwetter
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7. Aufstellung und Montage
7.1
Die Solarkings übernimmt keine Haftung für Tragfähigkeit und Statik des Daches.
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7.2
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die
ausschließlich vom Kunden zu vertreten sind, hat der Kunde in angemessenem Umfang
und nach Festsetzung durch die Solarkings die Kosten für das Montagepersonal,
für die Wartezeit und für die Anfahrt zu tragen.
7.3
Falls die Solarkings die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen
hat, sind vom Kunden die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls
die bei der Solarkings üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.
7.4
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
für den Dauerbetrieb. Die Inbetriebnahme durch das Energieversorgungsunternehmen
ist ein gesonderter Vorgang, der nichts mit der Abnahme der von
der Solarkings installierten Anlage durch den Kunden zu tun hat. Verzögerungen
durch das Energieversorgungsunternehmen sind nicht im Verantwortungsbereich der
Solarkings und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen.
7.5
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm
von der Solarkings gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu
verpflichtet ist. Die Solarkings kann sich bei der Durchführung der Abnahme von einem
beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
7.6
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder
Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann.
7.7
Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die
Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen.
7.8
Der Kunde gestattet der Solarkings und den von der Solarkings beauftragten Dritten
uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
7.9
Die Solarkings ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung
von Montageleistungen zu beauftragen.
8. Rücktrittsvorbehalt
8.1
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten,
wenn die Solarkings die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat
sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung
der Solarkings zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen
Bestimmungen.
8.2
Die Solarkings ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse
des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden,
wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderungen der Solarkings, ZahlungsSeite
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einstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines
vom Kunden einzulösenden Schecks oder Wechsels, Insolvenzanträge. Sofern die
Solarkings von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt sie dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mit.
9. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten
nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Solarkings
schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei vom Kunden so detailliert wie möglich
zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des
Kunden dar.
10. Haftungsausschluss
10.1
Die Solarkings haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Solarkings
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet die Solarkings nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Solarkings den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden,
z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieser Ziffer 10.1 gelten nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit die Solarkings den Mangel arglistig
verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat.
10.2
Die Regelung der vorstehenden Ziffer 10.1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben
der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
10.3
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
10.4
Die Solarkings haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit der Solarkings oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung
wird die Haftung der Solarkings für den Schadensersatzanspruch neben der
Leistung auf 5 % und für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf 10 %
des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind –
auch nach Ablauf einer der Solarkings etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des
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Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.5
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach
den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht
des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
11.2
Die Verjährungsfrist nach Ziffer 11.1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen die Solarkings, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit
die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
11.3
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten im Übrigen auch nicht,
wenn die Solarkings den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die
Solarkings eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen
hat.
c) Die Verjährungsfristen der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten zudem nicht, soweit
der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat oder soweit es um das dingliche Recht eines
Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt
werden kann.
d) Die Verjährungsfristen der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten des Weiteren nicht für
Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.4
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung
bzw. Abnahme.
11.5
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
11.6
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn
von Fristen unberührt.
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11.7
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
12. Instruktionen und Produktbeobachtung
12.1
Der Kunde ist verpflichtet, die von der Solarkings herausgegebenen Produktinstruktionen
sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und an seine Abnehmer mit besonderen
Hinweisen weiterzuleiten.
12.2
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 9 (Gewährleistung) nicht
nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen die
Solarkings ausgelöst, stellt der Kunde die Solarkings im Innenverhältnis von diesen
Ansprüchen frei; sind von der Solarkings zu vertretende Umstände mit ursächlich
geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
12.3
Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte der Solarkings und deren praktische Verwendung
zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht
bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften
des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die
eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist die Solarkings unverzüglich
hinzuweisen.
13. Sicherungsrechte der Solarkings
13.1
Die Solarkings behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur
vollständigen Bezahlung der Vergütung aus der Geschäftsverbindung vor.
Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst
dann, wenn der Kunde das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen
den Solarkings nicht mehr möglich ist.
Der Kunde hat die Solarkings unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter
– insbesondere Pfändungen – oder andere Ereignisse die Rechte der Solarkings gefährden.
Außerdem hat der Kunde im Falle einer Pfändung auf das Eigentum der
Solarkings hinzuweisen.
13.2
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i. S. v. § 14 BGB handelt,
gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen 13.3 – 13.12.
13.3
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Solarkings bis zur Erfüllung sämtlicher ihr
gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.
13.4
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern
im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass die Zahlung des Gegenwertes der Lieferung an die Solarkings erfolgt. Der Kunde
hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer
Eigentum erwirbt.
13.5
Dem Kunden ist gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung
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oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den
Liefergegenstand „verarbeitet“) erfolgt für die Solarkings;
der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet.
Der Kunde verwahrt die Neuware für die Solarkings mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Solarkings gehörenden Gegenständen steht
der Solarkings an der Neuware Miteigentum in Höhe des Anteils zu, der sich aus
dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Solarkings und Kunde darüber einig,
dass der Kunde der Solarkings Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
13.6
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der
Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Solarkings ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem von der Solarkings in Rechnung gestellten Preises des Liefergegenstandes
entspricht. Der an die Solarkings abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig
zu befriedigen.
13.7
Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit
allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt
der Verbindung an die Solarkings ab.
13.8
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach diesem Abschnitt 13 (Sicherungsrechte)
abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen
Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich
an die Solarkings weiterleiten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Kunden, ist die Solarkings berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu
widerrufen.
Außerdem kann die Solarkings nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden
verlangen.
13.9
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Solarkings
die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem Dritten erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
13.10
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Kunde die Solarkings unverzüglich zu benachrichtigen.
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13.11
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Solarkings zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Solarkings
auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;
der Solarkings steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu.
13.12
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Solarkings
auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist
zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der
Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Solarkings, es sei denn, dies wird ausdrücklich
erklärt.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Lichtbilder der von der Solarkings
installierten Anlagen als Referenzbild unentgeltlich genutzt werden können. Sofern
der Kunde dies nicht wünscht, kann er dieser Regelung ausdrücklich widersprechen.
Persönliche Daten, wie Name und Anschrift, werden nicht an Dritte weitergegeben.
14.2
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des deutschen internationalen
Privatrechts.
14.3
Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
der Solarkings vereinbart. Die Solarkings ist berechtigt, den Kunden auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.